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36 Jahre Konkret CD

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Heft 05 2008

Georg Fülberth

Das Volksgericht

Warum das Bundesverfassungsgericht populäre Entscheidungen zum Datenschutz trifft.

Der Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht (BVG) sind im Volk beliebt, weil sie scheinbar über den Parteien stehen, denen sie aber in Wirklichkeit zu Dank verpflichtet sind: Sie werden von der Bundesversammlung (Bundespräsident) beziehungsweise vom Richterwahlausschuß des Bundestags und vom Bundesrat (Gericht) bestimmt - also insgesamt von Gremien, in denen die Parteien das Sagen haben. Wenn sie anschließend die Hand ein bißchen (aber nicht sehr) beißen, die sie vorher ins Amt gefüttert hat, gilt das als überraschend und sympathisch. Beiden Institutionen wird eine gleichsam monarchische Würde zugesprochen.

Beim BVG sind Tausende von Verfassungsbeschwerden anhängig, in denen Bürgerinnen und Bürger unter Berufung auf das Grundgesetz Unrecht, das ihnen angeblich oder tatsächlich widerfahren ist, korrigiert zu sehen wünschen. Das ist dem Umfang nach der wichtigste Teil seiner Tätigkeit, bei dem gewiß im Einzelfall manches Interessante und vielleicht sogar Hilfreiche entschieden wird. Es wird wohl eine Spezialliteratur geben, die untersucht, welche sozialen und politischen Muster dabei bestimmend sind. Zu vermuten ist, daß als Rechtssuchende vor allem solche Menschen bis vors BVG gelangen, die sich die Ausschöpfung des Rechtswegs finanziell leisten und von ihrem Habitus her überhaupt auf die Idee kommen können, daß so etwas mit Erfolg durchzustehen sei.

Die Haupt- und Staatsaktionen des BVG aber beruhen mehrheitlich auf den Normenkontrollverfahren. Hier wird der Gesetzgeber und damit auch der Parteienstaat verklagt, und das ist deshalb populär, weil der Ersatzmonarch gegen Entscheidungen der Demokratie angerufen wird. Andererseits sind hier lediglich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Bundestagsabgeordneten klageberechtigt. (Die Verfahren, in denen Gerichte Gesetze in Karlsruhe zur Prüfung vorlegten, lassen wir beiseite.) Insofern ein Teil des Parteienstaats gegen den anderen vorgeht, ist man unter sich. Außerdem gibt es noch die Befugnis zum Parteienverbot nach Artikel 21 des Grundgesetzes.

Die Urteile des BVG in im engeren Sinn politischen Verfahren lassen sich in drei Typen unterscheiden:

Erstens: Schutz des Staates vor seinen Widersachern. Zu diesem Zweck wurde 1956 die KPD verboten. Daß das BVG bereits 1952 die faschistische Sozialistische Reichspartei ausgeschaltet hatte, sollte dieses Urteil vorab flankieren, zumal es auch darum ging, das Ansehen eines Staates, in dem die zweite Reihe der NS-Eliten nach vorn kam, nicht zu ramponieren. 1975 billigte es die Berufsverbote gegen sogenannte Verfassungsfeinde. Als es später noch einmal im gleichen Sinn gegen die Lehrerin Dorothea Voigt (vertreten von ihrem Rechtsanwalt Gerhard Schröder) vorging, wandte diese sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und gewann.

Zweitens soll das BVG das reibungslose Funktionieren des staatlichen Betriebs befördern, wenn die politischen Akteure sich nicht einig sind. Dies geschieht oft dann, wenn die jeweils Unterlegenen keine andere Möglichkeit mehr sehen. Hier wird vom Gericht zuweilen große Kunst gefordert. Es muß einerseits für die Regierung oder für die Mehrheit des Bundestags entscheiden, darf andererseits die juristischen Regeln nicht zu offensichtlich verletzen, und schließlich müssen lang- und kurzfristige Staatsinteressen gegeneinander abgewogen werden. Musterbeispiel ist 1973 das Urteil über den Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR. Die bayerische Staatsregierung wollte ihn zu Fall bringen. Das hätte die Ostverträge und damit den Umweg zur Rückholung der DDR ins Reich gefährdet. Also mußte die Klage abgewiesen werden. Zugleich wurde aber das Ziel des ganzen Unternehmens noch einmal klar benannt: Deutschland in den Grenzen von 1937 bestehe fort und müsse wiederhergestellt werden. Der Grundlagenvertrag sei nur insofern gültig, als er diesem Ziel diene. Mit dem gleichen Trick sind die Auslandseinsätze der Bundeswehr genehmigt worden: Für künftige Fälle wurden Auflagen gemacht. Sie wurden, da sich Parlament und Regierung daran hielten, somit schon vorab legitimiert.

Besonders beliebt wird das BVG dann, wenn es - drittens - dem Volk gegen den Gesetzgeber zum Sieg verhilft. Recht häufig und mit großer Resonanz geschieht dies bei der Wahrung der sogenannten informationellen Selbstbestimmung. Auch hier verfährt das Gericht in Abwägung von Verbieten und Gewähren: Ein

Gesetz wird für verfassungswidrig erklärt, zugleich erhalten Bundestag und Bundesrat Hinweise, wie sie dasselbe Ziel künftig auf anderem Weg erreichen können. So wurden 1983 die Pläne des Innenministers Friedrich Zimmermann zu einer Volkszählung zwar gestoppt; sie fand aber dann doch statt, nämlich unter Beachtung der gerichtlichen Auflagen und damit mit größerer Legitimität als vorher.

Ähnliches dürfte für die neuen Urteile des BVG über die Vorratsdatenspeicherung, die Erfassung von Autokennzeichen zu Fahndungszwecken und die Onlinedurchsuchung von Computern gelten. In allen diesen Fällen wurden Vorgaben der Bundesregierung verworfen. Innenminister Schäuble war darüber nicht entsetzt. Er hat sich statt dessen eher artig beim Gericht bedankt. Dieses hat ihm nämlich nicht nur gezeigt, was verboten ist, sondern er kennt jetzt auch die Spielräume, die er hat. Im Fall der Vorratsdatenspeicherung muß er sich besonders wenig gerüffelt sehen, denn hier hat er ohnehin nur versucht, eine EU-Richtlinie umzusetzen. Das muß jetzt eben anders gemacht werden.

Populär sind diese Urteile deshalb, weil sie dem Publikum das Recht auf sein Wichtigstes zu garantieren scheinen: das Privatleben. Der Staat habe dort nichts zu suchen und zu finden. Daß die Gedanken frei seien, sagt eine diesem Thema gewidmete Hymne, und sie fordert keineswegs das Recht auf die freie öffentliche Äußerung des frei und geheim Gedachten (obwohl das sogar im Grundgesetz steht). Im Widerspruch zu diesem Trotz steht die Bereitwilligkeit, mit dem die vom Gericht vorm Staat Geschützten ihre Daten im übrigen feilbieten: beim Onlinebanking, beim Einkaufen mit der elektronischen Karte, beim Telefonieren mit dem Handy und beim Bloggen. Terroristen mögen etwas vorsichtiger sein, aber gerade deshalb würden Onlinedurchsuchung, Datenspeicherung und das Erfassen von Autokennzeichen ihnen kaum schaden. Die Eindämmung durch das BVG wird auf Sicht die Fahndung sogar effektivieren. Die Behörden werden davon abgehalten, derart große Massen von Daten sinnlos anzuhäufen, daß sie sie gar nicht mehr auswerten können.

Die Verteidigung der informationellen Selbstbestimmung hat - ebenso wie die Verfassungsbeschwerde - ihre Schichtspezifik. Autofahren ist klassenübergreifend, Computerbenutzung auch. Aber vor allem Selbständige und Multiplikatoren haben Berufs- und Wettbewerbsgeheimnisse. Wer ihnen hier hineinpfuscht, stößt auf das besonders große Protestpotential von Rechtsanwälten und Journalisten sowie des Medienkapitals. Von dort bis zum Volkszorn ist es nicht mehr weit.

Die so neu bestätigte Popularität des BVG ist ein Vorrat an Vertrauen, den es vielleicht irgendwann benötigen wird, wenn es einmal wieder unbequem sein muß. Allzuoft ist dies in der Vergangenheit nicht vorgekommen, immerhin in seinen Urteilen gegen die Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch. Aber auch da hat es sich vor einem totalen Verbot gehütet. Dieses hätte, da nicht befolgt, seine Autorität geschmälert.

Carl Schmitt, der Hindenburg zum Hüter der Verfassung machen wollte, ist passé. Das war autoritär. Ein Gericht, das dem Volk aufs Maul schaut und dem Staat doch nicht wirklich etwas wegnimmt, wird man irgendwie sogar als "zivilgesellschaftlich" bezeichnen dürfen.

Von Georg Fülberth ist gerade das Buch "'Doch wenn sich die Dinge ändern'. Die Linke" (Papyrossa) erschienen

KONKRET Text 56


KONKRET Text 55


Literatur Konkret Nr. 36